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2020.11.23

Patentübersetzungen

Drei Typische Gründe für die Ablehnung von Patenten in Japan


In diesem Artikel möchten wir drei typische Gründe für die Ablehnung von Patentanträgen durch das japanische Patentamt erläutern, aufzeigen wie man dagegen angehen kann und entsprechende Fristen erläutern.

Fristen für die Beantwortung von Prüfbescheiden

Wenn der Prüfer bei der Sachprüfung einer Patentanmeldung Gründe für eine Zurückweisung findet, wird ein Prüfbescheid ausgestellt. Um die Gründe zu überwinden, kann der Anmelder eine Änderung der Ansprüche und eine zusätzliche schriftliches Stellungnahme einreichen, um gegen die Gründe zu argumentieren und/oder die Änderungen zu erläutern. Die Frist für die Einreichung einer Antwort beträgt 60 Tage für in Japan ansässige und drei Monate für ausländische Anmelder. Die Frist für ausländische Anmelder kann durch Einreichung eines ersten Verlängerunantrags für zwei Monate und eines zweiten Antrags für einen Monat und um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Die Kosten pro Antrag betragen 2.100 Yen. Wenn keine Antwort eingereicht wurde, wird eine endgültige Zurückweisung der Patentanmeldung ausgesprochen.

Typischer Ablehnungsgrund 1 – Mangel an Neuheit

Wenn eine Erfindung mit einer bereits öffentlich bekannten Erfindung identisch ist, wird sie nach Artikel 29.1 des japanischen Patentgesetzes wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen. Es werden zur Prüfung der Neuheit nicht nur inländische, sondern internationale Erfindungen zum Vergleich herangezogen.

Wie man mit dem Mangel an Neuheit umgeht

Der Mangel an Neuheit kann durch Hinzufügen von Elementen zu Ansprüchen oder durch anderweitige Beschränkung dieser Ansprüche behoben werden. Alternativ können Ansprüche ausgeschlossen werden. Wenn eine Erfindung zum Beispiel durch Zahlenwerte begrenzt ist, kann der Anmelder versuchen, den Prüfbescheid zu überwinden, indem er den Umfang der Zahlenwerte ändert. In vielen Fällen wird jedoch eine Erfindung, die wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen wird, gleichzeitig auch wegen mangelnder Erfindungshöhe zurückgewiesen.

Typischer Ablehnungsgrund 2 – Mangel an Erfindungshöhe

Fehlt es einer Erfindung an Erfindungshöhe, d.h. wäre es für einen Fachmann leicht gewesen, die Erfindung zu machen, wird sie nach Artikel 29.2 des japanischen Patentgesetzes zurückgewiesen. Eine Erfindung gilt als nicht erfinderisch genug, wenn es sich z.B. lediglich um eine Kombination von zwei oder mehr bekannten Erfindungen handelt, die ein gemeinsames technisches Problem lösen, und eine potenzielle Motivation besteht, diese Erfindungen miteinander in Beziehung zu setzen. Auch Ergebnisse gewöhnlicher Kreativität, wie z.B. die Auswahl eines optimalen Materials aus bereits bekannten Materialien oder die Optimierung eines Bereichs numerischer Werte, werden nicht als erfinderisch angesehen.

Wie man mit Mangel an Erfindungshöhe umgeht

Um zu entscheiden, ob die Argumentation des Prüfers angemessen ist, ist es notwendig, die im Prüfbescheid zitierten Erfindungen, die der Zurückweisung zugrunde liegen, sorgfältig zu prüfen. Wenn sich die Begründung als unangemessen erweist, kann der Anmelder sein Argument in einer schriftlichen Stellungnahme erläutern. Bei Verfassung dieser ist es wichtig, dass nur zur Argumentation verwendet werden kann, was in der ursprünglichen Spezifikation bereits offenbart wurde.

Zur Überprüfung fremdsprachiger Patentanmeldungen ist eine Übersetzung erforderlich. In einigen Fällen kann eine maschinelle Übersetzung ausreichen, wir empfehlen jedoch grundsätzlich eine professionelle Übersetzung, die von einem menschlichen Übersetzer angefertigt wird, da die exakte Formulierung der Anmeldung entscheidend ist.

Typischer Ablehnungsgrund 3 – Mangel an Klarheit

Vor allem bei ausländischen Anmeldungen kommt es häufig zu Ablehnung wegen unklarer und uneindeutiger Formulierungen. Wenn eine Erfindung für den Prüfer nicht klar genug ist, wird sie nach Artikel 36.6 des japanischen Patentgesetzes zurückgewiesen. Probleme mit der Klarheit sind oft auf eine ungenaue Übersetzung oder auf ausländische technische Konzepte zurückzuführen, die in Japan nicht geläufig sind.

Wie man mit Mangel an Klarheit umgeht

Im Falle von ungenauen Übersetzungen sollte der japanische Wortlaut geändert werden. Wenn ein technischer Begriff in Japan unbekannt ist, kann der Begriff in der schriftlichen Stellungnahme erläutert werden.

Bei transeuro arbeiten wir eng mit dem japanischen Patentamt zusammen und unterstützen deren Forschung im Hinblick auf technische Konzepte, die in Deutschland einzigartig sind. Wenn Sie uns mit der Übersetzung Ihrer deutschen Patentanmeldungen beauftragen, können die Chancen für Prüfbescheide aufgrund von Unklarheiten deutlich gesenkt werden.

 Dies waren nur einige der typischen Gründe, die zur Ablehnung eines Patents führen können. Wenn Sie gerade einen japanischen Prüfbescheid erhalten haben und eine Übersetzung des Bescheids oder der zitierten Anmeldungen benötigen, sind wir der richtigen Ansprechpartner für Sie. Kontaktieren Sie uns hier für ein kostenloses Angebot.


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